Förderverein Grundschule Deuten e.V.
(Gründung am 21.09.1994 - aktualisierte Fassung vom 25.09.2014)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Grundschule Deuten“.
Sitz des Vereins ist Dorsten.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Bildungsbestrebungen und die Schulgemeinschaft der Schule im
Ortsteil Deuten (die offizielle Bezeichnung der Schule lautet “ Wittenbrinkschule, katholische Bekenntnisschule der
Stadt Dorsten mit Teilstandort Deuten“) ideell und materiell zu fördern, indem er
1. die unterrichtlichen und erzieherischen Bestrebungen durch eigene Maßnahmen
unterstützt,
2. zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beiträgt,
3. Schüler betreut, insbesondere eine sog. „Über-Mittag-Betreuung“ einrichtet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die in der
Satzung bestimmten Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
Vorstand, über die der Vorstand entscheidet. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig,
dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Verfahren für
die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das Mitglied erklärt dies rechtsverbindlich in der
Eintrittserklärung. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, sind verpflichtet, den fälligen
Mitgliedsbeitrag selbstständig bis zum Ende des Geschäftsjahres auf das Vereinskonto zu
überweisen bzw. einzuzahlen.
§ 5 Die Mitgliedschaft endet
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung wird
zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
2. durch Beschluß des Vorstandes, wenn das auszuschließende Mitglied seinen
Verpflichtungen nicht nachkommt oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen
zuwiderhandelt. Ein Ausschließungsgrund besteht u. a. darin, daß ein Mitglied mit mehr als
einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
3. durch Tod.
§ 6 Beiträge und Spenden
1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig wird.
Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Verein ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und diese für die Förderungszwecke
zu verwenden.
3. Der Verein erhebt von den Eltern, deren Kinder an der Über-Mittag-Betreuung teilnehmen,
ein Entgelt, das ausschließlich und unmittelbar diesem Zweck zugeführt wird. Die Höhe des
Entgeltes richtet sich nach den Gesamtaufwendungen des Vereins für die Betreuung und
wird vom Vorstand festgelegt. Die an der Betreuung beteiligten Erziehungsberechtigten
werden zu gleichen Teilen belastet.
§7 Organe
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. seinem Stellverteter,
3. dem Kassierer,
4. dem Schriftführer.
Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein nach außen hin zu
vertreten.
2. Dem erweiterten Vorstand sollen der Schulleiter als Beisitzer sowie ein weiterer Beisitzer mit
beratender Stimme angehören. Der zweite Beisitzer wird durch den Vorstand bestellt.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er faßt
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach dessen Satzung und dem Beschluß der
Mitgliederversammlung aus.
Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
1. aufgrund eines Vorstandsbeschlusses,
2. wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung
beantragen.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden unter Angabe von Ort und Zeit der
Versammlung und der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einberufung muß mindestens
eine Woche zuvor erfolgen.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der erschienen Mitglieder. Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist
erforderlich
1. bei Satzungsänderungen,
2. bei Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Beisitzer auf zwei
Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis Ersatzwahlen
stattgefunden haben.
Die Mitgliederversammlung wählt ferner zwei Rechnungsprüfer.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und
dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
§ 10 Anfall des Vereinsvermögen
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigen
Zwecks tritt folgende Regelung in Kraft: fällt das Vereinsvermögen:
1. Sollte es die Schule im Ortsteil Deuten durch Auflösung nicht mehr geben, so fällt das
Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an Jugendabteilungen der in Deuten ansässigen
steuerbegünstigten Sportvereine “SV Rot Weiß Deuten e.V.“ und “TC Deuten e.V.“, die es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.
2. Sollte es in einem der §10 Abs. 1 genannten Vereine keine Jugendabteilungen mehr geben,
oder der Verein nicht mehr in Deuten ansässig sein oder existieren, so fällt das
Vereinsvermögen im Ganzen an den verbleibenden steuerbegünstigten Verein, der es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.
3. Sollte es in beiden der §10 Abs. 1 genannten Vereine keine Jugendabteilungen mehr geben,
oder die Vereine nicht mehr in Deuten ansässig sein oder existieren, so fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Dorsten, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
der Jugendhilfe zu verwenden hat.